Medizinstrafrecht:
Strafverteidigung für Ärzte und medizinische Leistungserbringer

Medizinstrafrecht ist kein „normales“ Strafrecht. Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Akteure im Gesundheitswesen ermitteln, berührt das nicht nur die Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch (StGB), sondern zugleich auch Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Ein strafrechtlicher Vorwurf löst regelmäßig einen Domino‑Effekt aus: Berufs- und Disziplinarverfahren, Approbationsverfahren, vertragsarztrechtliche Maßnahmen, Regressforderungen der Kassen und haftungsrechtliche Auseinandersetzungen. Am Ende dieser Kette drohen Approbationswiderruf, Verlust der vertragsärztlichen Zulassung und wirtschaftliche Existenzvernichtung.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht bedeutet deshalb: integrierte Verteidigung. Wir denken Strafprozess, Berufsrecht und Vertragsarztrecht zusammen, berücksichtigen die medizinische Behandlungsrealität und die hochkomplexen Abrechnungssysteme und arbeiten darauf hin, Folgeschäden zu minimieren – idealerweise durch eine diskrete Einstellung des Verfahrens.
 

Fachanwalt für Strafrecht & Medizinrecht:
Ihr struktureller Vorteil im Medizinstrafrecht

Dr. Welf Kienle ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Diese Doppelqualifikation bildet die Schnittstelle, die im Medizinstrafrecht entscheidend ist:

Wir kennen die Mechanik strafrechtlicher Ermittlungen – von Anfangsverdacht über Durchsuchung, Sicherstellung und Vernehmung bis hin zu Anklage, Strafbefehl und Hauptverhandlung – ebenso wie die medizinischen und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen: Facharztstandard, Dokumentationspflichten, Abrechnungssysteme (GOÄ, EBM), Berufsordnungen, SGB V und ärztliche Selbstverwaltung.

Diese Kombination erlaubt es, medizinische Sachverhalte juristisch präzise zu übersetzen, Gutachten kritisch zu hinterfragen, typische Ermittlungsfehler aufzuzeigen und die Verteidigungsstrategie so zu wählen, dass berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Risiken von Beginn an mitgedacht werden.
 

Unsere Schwerpunkte in der medizinstrafrechtlichen Verteidigung

Behandlungsfehler (Körperverletzung / Tötungsdelikte)

Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers trifft Ärztinnen und Ärzte im Kernbereich der Berufsausübung. Strafrechtlich geht es meist um fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Maßstab ist der zum Behandlungszeitpunkt geltende medizinische Standard, wie er von einem gewissenhaften, erfahrenen Facharzt erwartet wird.

Unsere Strategie: Wir hinterfragen medizinische Gutachten kritisch, prüfen Kausalität und Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Detail und ordnen behauptete Fehler in die tatsächlichen Gegebenheiten ein. Zentrales Ziel ist, den Unterschied zwischen tragischem Verlauf und strafbar relevantem Fehlverhalten deutlich zu machen – und die häufig vernachlässigte subjektive Vorwerfbarkeit in den Fokus zu rücken.
 

Abrechnungsbetrug & Wirtschaftsstrafrecht im Gesundheitswesen

Das Abrechnungssystem im Gesundheitswesen – ob vertragsärztlich (EBM) oder privatärztlich (GOÄ) – ist komplex, formalistisch und fehleranfällig. Ermittlungen wegen Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB), Untreue oder Erschleichung von Leistungen betreffen häufig nicht nur einzelne Ärzte, sondern ganze Strukturen: MVZ, Klinikträger, Pflegeeinrichtungen.

Unsere Strategie: Wir analysieren Abrechnungswerke, Prüfbescheide, Honorarbescheide und Regressentscheidungen, trennen bloße Abrechnungsfehler von strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen und arbeiten heraus, dass komplexe oder unklare Abrechnungsvorgaben keine automatische Kriminalisierung rechtfertigen.
 

Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

Seit Einführung der §§ 299a, 299b StGB stehen Kooperationen im Gesundheitswesen – zwischen Ärzten und Apotheken, Laboren, Pharmaunternehmen, Sanitätshäusern oder Kliniken – im Fokus spezialisierter Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Verfolgungsdruck besteht insbesondere bei Zuweisungsvergütungen, Kick‑back‑Modellen, Sponsoring oder verdeckten Umsatzbeteiligungen.
 

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB)

Im zunehmend digitalen Gesundheitswesen ist die ärztliche Schweigepflicht enger mit dem Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG, SGB X) verknüpft als je zuvor. Strafrechtliche Ermittlungen drohen etwa beim Umgang mit Patientenakten, der Weitergabe von Informationen an Angehörige, Versicherer, Polizei oder Presse oder bei der Einbindung von IT‑Dienstleistern ohne ausreichende Geheimhaltungsvereinbarungen.

Unsere Strategie: Wir ordnen Kommunikation und Datenflüsse strafrechtlich ein, prüfen Offenbarungsbefugnisse (Einwilligung, gesetzliche Pflichten, Notstand) und beurteilen, ob tatsächlich eine strafbare „unbefugte Offenbarung“ vorliegt. Besonderes Augenmerk gilt organisatorischen und digitalen Strukturen, um unbeabsichtigte Schweigepflichtverletzungen zu vermeiden oder einzuordnen.
 

Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

In Zeiten erhöhter Sensibilität für Krankschreibungen, Impfbescheinigungen, Maskenatteste und sonstige Gesundheitsnachweise ist § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt. Strafrechtlich relevant werden Zeugnisse über den Gesundheitszustand, wenn sie inhaltlich unrichtig sind und „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ eingesetzt werden – ganz gleich, ob gegenüber Behörden, Versicherern, Arbeitgebern oder privaten Vertragspartnern.

Unsere Strategie: Wir prüfen die Befundbasis der attestierten Angaben, die Anforderungen an Untersuchung und Dokumentation und die subjektive Tatseite um zwischen formalen Unzulänglichkeiten und strafrechtlich relevanter Unrichtigkeit zu differenzieren und Gefälligkeitsvorwürfe dort zurückzuweisen, wo medizinisch‑fachliche Einschätzungen vertretbar waren.
 

Der Ernstfall: Durchsuchung in Praxis oder Klinik

Wenn früh morgens Ermittler mit einem Durchsuchungsbeschluss in Praxis, Klinik oder der Privatwohnung stehen, ist der Ernstfall eingetreten. Es drohen Sicherstellung und Beschlagnahme von Patientenakten, Servern, Mobiltelefonen und Datenträgern – mit der Gefahr, den Praxisbetrieb nachhaltig zu beeinträchtigen.

In dieser Situation gilt:

  • Schweigen: Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Jede Erklärung ohne Akteneinsicht schafft Fakten, die später kaum zu korrigieren sind.
  • Verteidiger kontaktieren: Lassen Sie sich den Beschluss vorlegen und bestehen Sie darauf, Ihren Verteidiger unmittelbar zu kontaktieren.
  • Keine freiwillige Herausgabe: Widersprechen Sie der Sicherstellung von Patientenunterlagen und Datenträgern! Bestehen Sie auf einer formalen Beschlagnahme!

Wir begleiten Durchsuchungen vor Ort oder kurzfristig telefonisch, prüfen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und wachen über den Schutz Ihrer Rechte
 

Ganzheitliche Verteidigung im Medizinstrafrecht:
Schutz von Approbation und Zulassung

Im Medizinstrafrecht endet die Arbeit nicht mit dem strafrechtlichen Ergebnis. Strafbefehle, Verurteilungen und selbst Einstellungen können Approbationsverfahren, Kammer‑ und Disziplinarerfahren, Zulassungsentziehungen und Regressforderungen auslösen.

Unsere Verteidigungsstrategie ist daher immer mehrdimensional um Ihre berufliche Existenz zu sichern. In vielen Konstellationen bedeutet dies, im Strafverfahren geräuschlos auf eine Einstellung hinzuarbeiten, um öffentliche Hauptverhandlungen, mediale Aufmerksamkeit und anschließende Berufs- oder Zulassungsverfahren möglichst zu vermeiden.

Stehen Sie im Fokus von Ermittlungsbehörden? Nutzen Sie unsere Erfahrung aus zahlreichen medizinstrafrechtlichen Verfahren.

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Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Telefon: 0261 45098806